Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30.11.2021 zum Aktenzeichen 1 B 1341/21 entschieden, dass die seit dem 01.01.2020 vakante Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des OLG Köln besetzt werden kann. Das OVG NRW hat die Beschwerde der im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellerin gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28.07.2021 zurückgewiesen. Damit hatte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, dem Land Nordrhein-Westfalen die Besetzung dieser Stelle mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 01.12.2021 ergibt sich:
Neben dem Beigeladenen, einem Präsidenten eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6), hat sich die Antragstellerin, die ebenfalls eine nach R 6 besoldete Präsidentin eines Landgerichts ist, für das Präsidentenamt beim Oberlandesgericht Köln (Besoldungsgruppe R 8) beworben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht hatten mit Beschlüssen vom 20. April 2020 bzw. vom 10. September 2020 eine erste zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Justizministeriums beanstandet, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft sei. Daraufhin traf das Justizministerium eine erneute Auswahlentscheidung und entschied sich wiederum für den Beigeladenen.
Das hiergegen gerichtete Eilbegehren der Antragstellerin blieb nun auch bei dem OVG Münster ohne Erfolg.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Es ist auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist. Insbesondere hat sich der Antragsgegner fehlerfrei entschieden, seinem erneuten Bewerbervergleich nicht die den Bewerbern im Jahr 2019 jeweils erteilte, im Fall des Beigeladenen nachzubessernde Anlassbeurteilung zugrunde zu legen. Indem das Land auf neuere Anlassbeurteilungen zurückgegriffen hat, hat es sichergestellt, dass die erneute Auswahlentscheidung auf hinreichend aktueller Grundlage getroffen wird.
Auch hat dies, obwohl der Beurteilungszeitraum für den Antragsteller knapp drei Monate später endet als für die Antragstellerin, dem Beigeladenen dieser gegenüber keinen ins Gewicht fallenden Aktualitätsvorsprung verschafft. Ohne Erfolg bleiben auch die sonstigen – zahlreichen und umfangreich begründeten – Rügen der Antragstellerin, die sich zum einen gegen die aktuellen Anlassbeurteilungen und zum anderen gegen den vom Justizministerium nach der Beurteilungslage vorgenommenen Bewerbervergleich richten.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Die unterlegene Antragstellerin könnte allerdings noch das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die Verletzung ihrer grundgesetzlichen Rechte geltend zu machen.