Kein Schmerzensgeld für psychische Belastung wegen häuslicher Quarantäne

30. November 2021 -

Das Landgericht Köln hat am 26.10.2021 zum Aktenzeichen 5 O 117/21 die Zahlung von Schmerzensgeld für ein Kindergartenkind abgelehnt, weil das Gesundheitsamt Köln bei Erlass der Quarantäneanordnung alles richtig gemacht hat.

Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 11/2021 vom 30.11.2021 ergibt sich:

Die Klägerin ist drei Jahre alt und besucht einen Kindergarten der Stadt Köln. Wegen eines positiv getesteten anderen Kindergartenkindes in derselben Gruppe ordnete das Gesundheitsamt Köln mit Wirkung vom 10.03.2021 eine häusliche Quarantäne bis zum 22.03.2021 an. Eine Verkürzung dieser Zeit durch einen negativen Test war nicht möglich. Die Klägerin, im Prozess durch ihre Eltern vertreten, behauptet, durch die angeordnete Quarantäne psychische Schäden erlitten zu haben. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Es bestünde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie macht daher 3.000 Euro Schmerzensgeld geltend.
Die Stadt Köln lehnt diesen Anspruch mit der Begründung ab, das Gesundheitsamt habe ermessensfehlerfrei die Quarantänemaßnahme angeordnet. Die Anordnung sei rechtmäßig gewesen angesichts der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, an die sie sich gehalten habe.

Das Landgericht sah die Klage als unbegründet an.

Es fehle schon an einer Amtspflichtverletzung. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hätte, hätte die Stadt Köln jedoch auch nicht schuldhaft gehandelt. Eine Amtspflichtverletzung scheide aus, da die Quarantäneanordnung vom 11.03.2021 auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht habe, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorgelegen hätten und keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Ermächtigungsgrundlage für die Quarantäneanordnung sei § 28 Abs. 1 IfSG gewesen. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise – und hierzu gehöre die eigene Wohnung – abgesondert werden.
Die Klägerin sei zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft worden, da der Verdacht bestanden habe, dass sie sich am 08.03.2021 bei einem Kind in ihrer Gruppe mit Covid-19 angesteckt haben könnte. Die Einstufung der Index Person erfolgte aufgrund der Meldung des Labors durch den Nachweis des Virus aufgrund eines PCR Testes. Ein PCR Test sei auch hinreichend zuverlässig. Eine möglicherweise falsche Handhabung des PCR Testes im Labor sei jedenfalls nicht der Beklagten anzulasten.

Die Klägerin sei auch eine sog. „enge Kontaktperson“ der infizierten Person gewesen, da in der Gruppe eine beengte Raumsituation bzw. eine schwer zu überblickende Kontaktsituation vorgelegen habe. Die Beklagte habe sich bei der Anordnung der Quarantäne auch an die Richtlinien des RKI gehalten. Da die häusliche Absonderung gemäß § 30 IfSG die Freiwilligkeit des Betroffenen voraussetze, begründet dies mangels psychischer Zwangswirkung auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. Daher liege kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG vor.

Ein Freitesten der Klägerin nach zehn Tagen sei nicht möglich gewesen, da dies bei sog. „engen Kontaktpersonen“ aufgrund § 5 Abs. 2 Quarantäneanordnung NRW ausgeschlossen gewesen sei.

Die Stadt Köln habe die Quarantäneanordnung auch ermessensfehlerfrei getroffen. Unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr sei bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen. Da sich die Stadt Köln an die maßgeblichen und seinerzeit aktuellen Vorgaben des RKI gehalten habe, treffe sie auch kein Verschulden, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Maßnahme nicht rechtmäßig gewesen wäre.

Ein Anspruch sei zudem ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid vorgegangen ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.