Das Oberlandesgericht Celle hat am 24.11.2021 zum Aktenzeichen 13 Verg 9/21 entschieden, dass der aktuelle Vertrag zum Betrieb von „sprintRAD“ in Hannover unwirksam ist, weil kein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.
Aus der Pressemitteilung des OLG Celle Nr. 81/2021 vom 26.11.2021 ergibt sich:
Seit diesem Sommer stehen in Hannover rund 1.000 Leihfahrräder unter dem Namen „sprintRAD“ zur Verfügung. Der Anbieter schloss dafür einen Vertrag mit der Großraum-Verkehr Hannover GmbH (GVH). Danach stehen die Fahrräder Abonnement-Kunden der GVH für 30 Minuten kostenlos zur Verfügung. Zudem darf die GVH auf den Fahrrädern Werbung platzieren. Diesen Vertrag hatte die GVH geschlossen, ohne ein geregeltes Vergabeverfahren durchzuführen und dabei ihr Interesse vorab bekannt zu machen. Hiergegen hatte sich ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn gewandt, das selbst daran interessiert ist, als Partner der GVH ein Leihfahrradsystem in Hannover zu betreiben.
Bereits die Vergabekammer des Landes Niedersachsen hatte festgestellt, dass der aktuelle Vertrag unwirksam ist und die GVH ein reguläres Vergabeverfahren durchführen muss.
Der Vergabesenat des OLG Celle hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Bevor ein öffentlicher Auftraggeber beispielweise Dienstleistungen in Auftrag gibt, Bauverträge schließt oder Arbeitsmittel kauft, muss er bei höherwertigeren Aufträgen ein europaweites Vergabeverfahren durchführen. Damit soll möglichst vielen Interessenten die Gelegenheit gegeben werden, eigene Angebote abzugeben, um wirtschaftliche und wettbewerbsgerechte Bedingungen sicherzustellen.
Von einem solchen Vergabeverfahren durfte die GVH hier nach der Entscheidung des Vergabesenats nicht absehen. Obwohl der Vertrag als Vereinbarung über „Sponsoring“ bezeichnet war, bezwecke er letztlich die Beschaffung von Dienstleistungen. Die GVH sollte eine Vergütung dafür zahlen, dass die Fahrräder von ihren Kunden teilweise unentgeltlich genutzt werden können und sie dort werben darf. Sie habe auch nicht aufgezeigt, dass von vornherein keine anderen Vertragspartner in Betracht gekommen wären. Die an dem Auftrag interessierte Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn werbe gerade damit, bereits in über 50 Städten Deutschlands Leihfahrradsysteme zu betreiben. Sie habe vorgetragen, ein solches kurzfristig auch in Hannover einrichten zu können.
Soweit die GVH an ihrer Absicht festhält, mit dem Betreiber eines Leihfahrradsystems zu kooperieren, muss sie dies in der Konsequenz dieser Entscheidung in einem regulären Vergabeverfahren ausschreiben.
Der Beschluss des Vergabesenats ist rechtskräftig.