Grünes Licht für die so genannte Druckfarbenverordnung: Der Bundesrat hat am 26.11.2021 einem Regierungsvorschlag zugestimmt, der Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Gesundheitsgefahren durch chemische Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen schützen soll.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 26.11.2021 ergibt sich:
Gesundheitsschäden vermeiden
Anlass der Verordnung ist, dass manche Druckfarben auf Verpackungen bestimmte chemische Stoffe in hohen Mengen enthalten, die auf Lebensmittel übergehen und bei deren Verzehr gesundheitliche Schäden an Niere, Leber oder Lymphknoten hervorrufen und auch Krebs verursachen können.
Positivliste und Höchstmengen
In einer Positivliste sind künftig alle Farbstoffe und deren Höchstmengen aufgeführt, die gefahrlos verwendet werden dürfen. In diese Liste dürfen nur solche Stoffe aufgenommen werden, für die eine Risikobewertung oder ausreichende toxikologische Daten verfügbar sind, so dass ihre Auswirkungen auf die Gesundheit überprüft und auf dieser Basis sichere Grenzwerte für den Übergang auf die verpackten Lebensmittel abgeleitet werden können.
Verbot für gefährliche Chemikalien
Chemikalien mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften, so genannte CMR-Stoffe, dürfen nicht verwendet werden, sofern keine Sicherheitsbewertung verfügbar ist.
Übergangsfrist von vier Jahren
Die Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten. Sie enthält eine vierjährige Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Regeln.
Bundesrat fordert einheitliche europäische Regelung
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kommission bei der Überprüfung des EU-Rechtsrahmens gemäß der Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 zu unterstützen und sich nachdrücklich für die Entwicklung einer einheitlichen europäischen Regelung einzusetzen.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Anliegen der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Weitere Informationen
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (BR-Drs. 655/21 – PDF, 2 MB)