Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 16.11.2021 zum Aktenzeichen 1 D 305/20 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung westlich der Blumenstraße zwischen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen Kreuz für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 25.11.2021 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 weder ordnungsgemäß ausgefertigt, noch ordnungsgemäß bekanntgemacht. Bebauungspläne seien als Satzungen nach dem Baugesetzbuch auszufertigen bevor sie mit der Bekanntmachung in Kraft träten. Die Ausfertigung beinhalte die Prüfung, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Normgeber – hier der Stadtbürgerschaft – beschlossenen Fassung übereinstimmt. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass diese Prüfung in Bremen in ständiger Praxis vom Direktor der Bürgerschaft wahrgenommen werde. Im vorliegenden Fall sei die erforderliche Identitätsprüfung jedoch offensichtlich nicht vorgenommen worden. Der Direktor der Bürgerschaft habe nämlich nicht nur auf der von der Bürgerschaft beschlossenen Planfassung vom 29.01.2020, sondern auch auf der Planfassung vom 28.09.2018 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 wortgleich erklärt: „Beschlossen in der Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 07.07.2020“, obwohl ausweislich des Plenarprotokolls über die Sitzung der Stadt-bürgerschaft vom 07.07.2020 nicht beide Planfassungen von der Stadtbürger-schaft beschlossen worden seien.
Auch die Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 133 sei fehlerhaft, da in dem am 16.07.2020 im Amtsblatt verkündeten Bekanntma-chungstext zwar – zulässigerweise – auf den Beschluss der Stadtbürgerschaft vom 07.07.2020 und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Bebauungsplan bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau hingewiesen worden sei, dort jedoch nicht nur die beschlossene Fassung des Bebauungsplans vom 29.01.2020 sondern auch die Fassung vom 28.09.2018 ausgelegen habe. Für die Bürgerinnen und Bürger sei damit nicht erkennbar, welche Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 tatsächlich zur Anwendung kommen soll.
Das OVG Bremen hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erheben, worüber das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte. Die einmonatige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen.