Der Deutsche Anwaltverein hat zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz) vom 21.04.2021 (COM (2021) 206 final) Stellung genommen.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 25.11.2021 ergibt sich:
Diese wurde von den Ausschüssen Arbeitsrecht, Gefahrenabwehrrecht, Geistiges Eigentum, Europa, Informationsrecht und Migrationsrecht verfasst.
Der DAV begrüßt den risiko-basierten Ansatz der EU-Kommission, der durch einheitliche, minimalinvasive Regulierung von KI-Systemen nicht nur Innovation fördern soll, sondern auch Rechtssicherheit schafft. Besonders setzt sich der DAV dafür ein, dass die Grundrechte und Grundwerte der Anwaltschaft im Umgang mit KI vollumfänglich gewahrt bleiben und die Funktion der Anwaltschaft als persönliche und vertraulich agierende Vertreter des Bürgers geschützt wird.
Im Einzelnen kritisiert der DAV unter Art. 5 KI-VO-E die zu weiten Ausnahmen in Bezug auf Social Scoring und Biometrische Fernidentifizierung, sowie das fehlende Verbot von „Robo-Richtern“, der sog. vorhersagenden Polizeiarbeit (Predictive Policing), Lügendetektoren sowie KI-Systemen im Migrationsrecht.
Bezüglich der Klassifizierung von Hochrisiko-KI-Systemen unter Art. 6 KI-VO-E setzt sich der DAV für Nachschärfungen in den Bereichen Beschäftigung, öffentliche Verwaltung, Strafverfolgung, Migration sowie in der Justiz ein.
Außerdem argumentiert der DAV für einen Ausgleich zwischen den umfassenden Verpflichtungen zur Datenaufzeichnung, die unter dem KI-VO-E gefordert werden, und dem Daten- und Geheimnisschutz.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 57/2021 v. 25.11.2021 (PDF, 415 KB)