Das Finanzgericht Köln hat am 02.09.2021 zum Aktenzeichen 7 K 1333/19 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 13c Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, da es den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sogenannten Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig hält.
Aus der Pressemitteilung des FG Köln vom 25.11.2021 ergibt sich:
Der Kläger erhielt als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an. In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90 Prozent des gemeinen Wertes zu besteuern und berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung in § 13c Abs. 1 ErbStG 2009. Dass die Vorschrift nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat. Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab. Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.
Der 7. Senat des FG Köln folgt mit dem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers.
Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken erkennbar.
Die für das Verfahren relevante Fassung des § 13c ErbStG 2009 lautet:
„Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen.
…
(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die
Nr. 1 zu Wohnzwecken vermietet werden,
Nr. 2 im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
Nr. 3 nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. …“
Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-670/21