Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.11.2021 zum Aktenzeichen 7 C 6.20 entschieden, dass über die Verpflichtung des Deich- und Hauptsielverbands Eiderstedt zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen wegen der Schädigung der Trauerseeschwalbe im Vogelschutzgebiet Eiderstedt vor dem OVG Schleswig erneut verhandelt werden muss.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 73/2021 vom 25.11.2021 ergibt sich:
Der Naturschutzbund Deutschland – Landesverband Schleswig-Holstein – begehrt gegenüber dem beklagten Kreis Nordfriesland, den beigeladenen Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz zu verpflichten. Der
Deich- und Hauptsielverband betreibe sein Siel- und Schöpfwerk unter Missachtung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets. Die Absenkung des Wasserstands störe die Trauerseeschwalbe, die dort ihr wichtigstes schleswig-holsteinisches Brutgebiet habe. Der Beigeladene beruft sich unter anderem darauf, es liege keine erhebliche Schädigung vor, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewege.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren zur Klärung der Reichweite der Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/35/ EG), deren Umsetzung das Umweltschadensgesetz dient, ausgesetzt (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 7 C 8.17). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) entschieden, dass der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie auch Tätigkeiten erfasst, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Weiter hat der Gerichtshof geklärt, dass die Bewirtschaftung eines Gebiets nicht nur die unmittelbare Bodenertragsnutzung, sondern auch den Betrieb eines Schöpfwerks umfassen kann. Die Normalität der Bewirtschaftung ist in erster Linie anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln, wobei die Erfüllung der in der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage gestellt werden darf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgaben das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es wird insbesondere zu klären haben, ob der Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen eine im dargelegten Sinne normale Bewirtschaftungsweise darstellt. Grundlage für die Ermittlung ist der für das Vogelschutzgebiet Eiderstedt erlassene Managementplan, der etwa eine Absenkung des Wasserstandes unter den Stand bei Ausweisung des Vogelschutzgebietes für nicht zulässig erklärt. Ob der Managementplan seinerseits die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie achtet, wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls zu klären haben.