Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 23.11.2021 zum Aktenzeichen 7 K 184/21 die Klage eines Wahlbewerbers gegen die Bürgermeisterwahl in Stuttgart abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 24.11.2021 ergibt sich:
Der Kläger wendet sich als Wahlbewerber gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit dem sein Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl in Stuttgart am 29.11.2020 zurückgewiesen wurde und begehrt, den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 17.12.2020 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in Stuttgart vom 29.11.2020 für ungültig zu erklären. Er macht im Wesentlichen Verstöße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit geltend, weil er zu bestimmten Veranstaltungen in rechtswidriger Weise nicht eingeladen worden sei und die Medien sowie Träger der öffentlichen Gewalt ihm keinen hinreichenden Raum eingeräumt hätten. Des Weiteren hätte die Kandidatenvorstellung zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit gestreamt werden müssen.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen, weil sie im Wesentlichen keine Verstöße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit habe erkennen können.
Nach dem auch bei Bürgermeisterwahlen geltenden Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit sei der Kläger zur Recht nicht zu den von ihm angeführten Veranstaltungen eingeladen worden. Soweit der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit auf die jeweiligen Medien und die Träger öffentlicher Gewalt anwendbar sei, sei er auch im Wesentlichen korrekt angewendet worden. Die Kandidatenvorstellung habe nicht gestreamt werden müssen, weil der Stadt bei der Ausgestaltung der Kandidatenvorstellung ein weites Ermessen zustehe, das diese insoweit ordnungsgemäß ausgeübt habe.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.
Eine weitere Klage eines Wahlbewerbers gegen das Land Baden-Württemberg wegen Anfechtung der Bürgermeisterwahl der Stadt Stuttgart ist kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 zurückgenommen worden.