Nachbarbeschwerde gegen „Neue Burggasse“ in Braunschweig zurückgewiesen

24. November 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 17.11.2021 zum Aktenzeichen 1 ME 34/21 eine Nachbarbeschwerde gegen den geplanten Umbau der Burgpassage im Innenstadtbereich von Braunschweig zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 57/2021 vom 24.11.2021 ergibt sich:

Die Stadt Braunschweig erteilte im Juli 2020 der zum Verfahren beigeladenen Immobiliengesellschaft die Genehmigung zum Umbau der Burgpassage in eine „Neue Burggasse“. Die Passage soll unter anderem nach oben geöffnet und mit vergrößerten Zugängen ausgestattet werden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller als Eigentümer eines dem südlichen Zugang gegenüberliegenden Grundstücks. Nach Ablehnung seines Eilantrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az.: 2 B 250/20) hat er Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben und unter anderem geltend gemacht, durch die geplante Erweiterung des Zugangs im denkmalgeschützten Gebäude Hutfiltern 8 entstehe das Risiko eines Brandüberschlags.

Dem ist der 1. Senat des OVG Lüneburg nicht gefolgt.

Nachbarschützende Brandschutzbestimmungen seien nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, dass im Brandfall Flammen mit großer Kraft aus der Toröffnung gedrückt und auf das gegenüberliegende Gebäude übergreifen könnten, seien insbesondere mit Blick darauf, dass die Gasse nach oben offen sei und Hitze und Rauch abziehen könnten, nicht gegeben. Soweit das Gebäude Hutfiltern 8 den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, könne der Antragsteller diesen Verstoß nicht mit Erfolg rügen, da sein Gebäude den erforderlichen Abstand ebenfalls nicht einhalte. Eine Berufung auf eine Abstandsflächenunterschreitung stelle sich vor diesem Hintergrund als unzulässige Rechtsausübung dar. Im Übrigen beeinträchtige das Vorhaben keine denkmalschutzrechtlichen Nachbarrechte, da die Gebäude keinem einheitlichen Denkmalensemble angehörten und auch ansonsten keine Beeinträchtigung des Baudenkmals des Antragstellers gegeben sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.