Kein Kündigungsrecht für Yacht-Charter-Vertrag trotz Reisewarnung wegen Corona-Pandemie

23. November 2021 -

Das Landgerichts München I hat am 07.05.2021 zum Aktenzeichen 15 O 13263/20 eine Klage auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Charter (d.h. Vergütung) für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen in Höhe von 16.340 Euro abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 30/2021 vom 23.11.2021 ergibt sich:

Der Kläger begehrte die Rückzahlung, nachdem aufgrund der Corona-Pandemie das Auswärtige Amt für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Reisewarnung für das Festland Spanien und die Balearen ausgesprochen hatte.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zustand.

Insbesondere habe der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können, dass die streitgegenständliche Yacht zu Beginn des Chartervertrages nicht zur Nutzung bereitgestanden habe. Bereits am 06.02.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten per E-Mail einen Yacht-Charter-Vertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für den Zeitraum vom 29.08.2020 bis zum 05.09.2020 zum Preis von 16.340 € für insgesamt 6 Personen. Das Auswärtige Amt sprach sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-19-Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesundheitsminister Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Der Kläger stornierte daher mit E-Mail vom 15.08.2020 die Reise.
Der Kläger begründete seine Klage u.a. damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option, da der Kläger sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtete die Klage als nicht begründet. Vorliegend sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es „der Kläger selbst“ gewesen, „der den Vertrag nicht durchführen wollte“. Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als bspw. Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht.

Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um ein in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen. Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ergänzender Hinweis: Für die Ansprüche auf Rückzahlung geltend die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Die Vorschriften des Pauschalreiserechts, §§ 651a ff BGB, fanden vorliegend keine Anwendung, da keine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen gebucht worden sind.