Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 22.11.2021 zum Aktenzeichen 18 A 4293/20 auf die Klage eines Polizeibeamten des Landeskriminalamtes Niedersachsen (LKA) die gegen ihn verhängte Kürzung seiner Dienstbezüge um 5 Prozent für ein Jahr in eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro umgewandelt.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 22.11.2021 ergibt sich:
Im Mai 2019 wurde dem Kläger, der als Führer von Vertrauenspersonen tätig war, während eines privaten Krankenhausbesuchs aus dem Kofferraum seines PKW eine Einsatztasche gestohlen. Darin befanden sich Einsatzdokumente, die als Verschlusssachen – Nur für den Dienstgebrauch – eingestuft waren, eine dienstliche EC-Karte sowie Tarnpapiere und echte Papiere des Klägers. Mit der EC-Karte wurden kurze Zeit später an einem Geldautomaten 1.000,- Euro abgehoben. Die Einsatztasche mit den Dokumenten wurde wiedergefunden und abgegeben. Die Täter konnten nicht ermittelt werden. Der Vorfall war Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung.
Das LKA verhängte gegen den Kläger eine Gehaltskürzung von 5 Prozent für ein Jahr vor und warf ihm vor, dass er die Tasche im Kofferraum seines PKW zurückgelassen habe. Er habe gegen die Pflichten zur sicheren Verwahrung vertraulicher Dokumente und Tarnpapiere verstoßen und damit sich und andere potenziell gefährdet. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben.
Das Gericht ist im Wesentlichen der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat das Verhalten des Klägers als schuldhaften Verstoß gegen seine Dienstpflichten bewertet:
Bereits die Aufbewahrung von Verschlusssachen im Kofferraum eines PKW auf einen öffentlichen, stark frequentierten Parkplatz verstoße gegen die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung, die eine Aufbewahrung von Verschlusssachen in einem verschlossenen Raum oder Behälter, z.B. einem Schreibtisch oder Schrank vorsehe. Ein Kofferraum sei hiermit nicht gleichzusetzen, da sich die genannten Modalitäten auf die Aufbewahrung in Gebäuden bezögen. Der Kläger habe zudem gegen die Vorschriften der Richtlinie zum Umgang mit Tarnpapieren verstoßen, indem er die Papiere mitgeführt habe, obwohl er nicht im Einsatz gewesen sei.
Die gemeinsame Aufbewahrung von Echt- und Tarnpapieren in einer Tasche sowie die Aufbewahrung einer dienstlichen EC-Karte mitsamt der PIN stellten nach Auffassung des Gerichts zudem Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar. Soweit die Tarnpapiere betroffen seien, folge dies aus den allgemeinen Geheimhaltungspflichten eines als Führer von Vertrauenspersonen eingesetzten Beamten. Die Aufbewahrung einer EC-Karte gemeinsam mit der PIN verstoße grob gegen allgemeine Sorgfaltspflichten.
Die Kammer geht – anders als das LKA – von einem nur fahrlässigen Pflichtenverstoß aus. In Bezug auf die Aufbewahrungsvorschriften hält das Gericht dem Kläger zugute, dass die Frage, ob und in welchen Fällen die Aufbewahrung von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen im Kofferraum eines PKW zulässig sei, in den internen Vorschriften nicht ausdrücklich geregelt sei. Für den Kläger spreche zudem, dass er sich im Verfahren sehr kooperativ gezeigt habe und in der Vergangenheit nicht durch Unregelmäßigkeiten oder undiszipliniertes Verhalten aufgefallen sei. Insgesamt hat die Kammer die Verhängung einer Geldbuße für angemessen, aber auch erforderlich gehalten.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.