Kein Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle erforderlich für Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens

18. November 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 22.10.2021 zum Aktenzeichen 16 Sa 761/20 entscheiden, dass der Herausgabeanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Rahmen des Auskunftsrechts einer betroffenen Person allein die Daten beinhaltet, auf die das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gerichtet ist.

Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO hat kein Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle zur Voraussetzung.

Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung eines Prozessvergleichs dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.