Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.07.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 154/21 entschieden, dass die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sogenannten gemischten Vertrages von der Arbeitnehmerüberlassung anhand der Analyse des Vertragsgegenstandes vorzunehmen ist, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt sowie den daraus sich ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.
Eine Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sogenannten ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt stellt einen Dienstleistungsvertrag dar.
Aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen umgehen den Wesensgehalt der Bestimmungen der LeiharbeitsRL und kommen einem Missbrauch dieser Form des Beschäftigungsverhältnisses gleich, da sie den Ausgleich, den diese Richtlinie zwischen der Flexibilität für die Arbeitgeber und der Sicherheit für die Arbeitnehmer herstellt, beeinträchtigt, indem sie letztere unterlaufen.