Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 30.09.2021 zum Aktenzeichen 8 Ca 2545/21 entschieden, dass der Arbeitgeber keine Mitwirkungsobliegenheiten zur Urlaubsgewährung gegenüber einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer hat.
Da der Arbeitgeber den langzeiterkrankten Arbeitnehmer nicht dazu anhalten kann, seinen Urlaub zu nehmen, ist auch kein Hinweis seinerseits auf eine tatsächlich und rechtlich ohnehin unmögliche Urlaubsgewährung erforderlich.
Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung werden in diesem Fall erst mit dem Zeitpunkt der Wiedergenesung fällig.
Selbst der eigene Schutz des langzeiterkrankten Arbeitnehmers vor einer personenbedingten Kündigung spricht gegen eine unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen.
Beinhaltet eine arbeitsvertragliche Regelung die Bemessung eines Urlaubsanspruchs in Tagen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild gewollt ist und sich der Urlaubsanspruch folglich in Werktagen bemisst.