Das Verwaltungsgericht Münster hat am 11.11.2021 zum Aktenzeichen 8 K 3119/18 die Klage von Anwohnern der Straße „Langen Diek“ in Vreden abgewiesen, die sich gegen die Ausweisung der Straße als Fahrradstraße gewandt hatten.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 17.11.2021 ergibt sich:
Auf Antrag der Stadt Vreden hatte der Kreis Borken ein 3,4 Kilometer langes Teilstück der zwischen der Stadt Vreden und dem Ortsteil Ellewick verlaufenden Straße „Langen Diek“ unter Gestattung des Anliegerverkehrs als Fahrradstraße ausgewiesen. Hiergegen hatten sich die Kläger unter anderem mit der Begründung gewandt: Es sei bereits fraglich, ob eine Fahrradstraße im Außenbereich zulässig sei. Unabhängig davon sei es nicht zu erwarten, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart auf der Fahrradstraße sein werde. Außerdem verursache die Maßnahme konfliktträchtigen Begegnungsverkehr zwischen Radfahrenden und den motorisierten Verkehrsteilnehmern.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Nach der Straßenverkehrsordnung könnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dementsprechend bestehe nach den im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen auf der Straße „Langen Diek“ eine zur verkehrsrechtlichen Regelung anlassgebende erhebliche konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Vor der in Rede stehenden Anordnung der Fahrradstraße habe jedenfalls die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es zu Schadensfällen kommen könnte. Die zum Teil hohen Fahrgeschwindigkeiten, welche durch den relativ geraden Streckenverlauf der Straße begünstigt würden, hätten in Verbindung mit der geringen Fahrbahnbreite und einem stellenweise schlechten Zustand der Straße zu einer Gefährdung des Radverkehrs geführt. Dabei sei es nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zulässig, eine Fahrradstraße im Außenbereich einzurichten. Andernfalls würde das verfolgte Ziel, nämlich die Erhöhung des Radverkehrsanteils im Straßenverkehr und die Verbesserung der Sicherheit für Radfahrende auf den Innenbereich beschränkt. Die Ausweisung der Straße als Fahrradstraße sei schließlich verhältnismäßig. Die Maßnahme verbessere die Sicherheit für die Radfahrenden. Die unter anderem von den Klägern geltend gemachten längeren Fahrzeiten auf der Straße müssten dahinter zurücktreten. Auch stünden für die Anlieger zumutbare Alternativstrecken zur Verfügung.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.