Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 05.11.2021 zum Aktenzeichen 93 C 2792/20 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertretenen Fall entschieden, dass WEG-Mitglieder keinen Anspruch auf Herstellung eines Anspruchs nach der Teilungserklärung haben.
Die WEG besteht aus drei Mitgliedern, die nach der Teilungserklärung einen Anspruch auf Errichtung einer Garage auf dem sondernutzungsberechtigten Stellplatz mit 2,50 m Breite haben.
Ein WEG-Mitglied hatte eine Garage mit ca. 2,90 m Breite, die vom Bauträger errichtet wurde; die Teilungserklärung wurde nicht geändert.
Vor Jahren ließen sich die klagenden WEG-Mitglieder den Bau einer Garage mit einer Breite von 2,87 m in einer Eigentümerversammlung genehmigen, jedoch unter der Bedingung, dass die Gestaltung einer Hecke vorab geregelt wird.
In einem gerichtlichen Vergleich wurde später geregelt, dass auf den beiden nicht mit einer Garage bebauten Stellplätzen zwei Garagen erstellt werden.
Die klagenden WEG-Mitglieder haben in einer Eigentümerversammlung erneut den Antrag auf Errichtung einer Garage gestellt, der abgelehnt wurde.
Mit der Klage verfolgen die WEG-Mitglieder den Garagenbau weiter.
Die klagenden WEG-Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Beschluss, mit dem ihnen die Errichtung der Fertiggarage mit einer Breite von 2,87 m gestattet wird, ohne dass die anderen betroffenen Eigentümer zustimmen, § 20 Abs. 3 WEG und ohne, dass die im früheren Beschluss geforderte Einigung über eine Neugestaltung der Anpflanzung (Hecke) erzielt wird.
Die Zustimmung wird auch nicht durch die Teilungserklärung entbehrlich, da hier nur die Errichtung einer Garage auf dem Stellplatz mit 2,50 m geregelt ist und hier eine Garage mit 2,87 m Breite begehrt wird.
Um die nach der Teilungserklärung vorgesehenen drei Fertiggaragen zu errichten, ist eine Einigung zwischen den Eigentümern erforderlich, die nicht vom Gericht ersetzt oder überprüft werden kann.
Die klagenden WEG-Mitglieder haben gegen die WEG keinen Anspruch darauf, dass sie der von diesen begehrten Änderungen der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums zur Lösung der Parkplatzprobleme zustimmen.
Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn die WEG ihre Zustimmung insoweit verweigern oder von einem einvernehmlichen Konzept abhängig macht, da die klagenden WEG-Mitglieder das Sondernutzungsrecht an den Stellplatz von 2,50 m ohne die Fertiggarage (mit einer Breite von 2,87 m) in freier eigener Entscheidung erworben haben und ihre mögliche Fehlentscheidung nicht auf die WEG abwälzen können.
Die klagenden WEG-Mitglieder oder die WEG haben auch keinen Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückbau der vorhandenen 2,90 m breiten Garage, weil diese von vornherein vom teilenden Eigentümer abweichend von dem Aufteilungsplan errichtet worden ist, § 1004 BGB i.V.m. § 20 WEG.
Dem Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt (§ 242 BGB) und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Falles nicht zuzumuten ist.
Die vorhandene Garage wurde vor 20 Jahren errichtet und die Herstellung der planmäßigen drei Stellplätze mit jeweils einer Breits von 2,50 m würde keinem der Eigentümer nutzen, da auf dieser Fläche keine Garage errichtet werden kann
Eine Verwirklichung des planmäßigen Zustands würde also nur dazu dienen den WEG-Mitgliedern, die die vorhandene Garage nutzen, diese zu nehmen, ohne dass die anderen hiervon einen Vorteil hätten.
Das Verlangen fällt daher unter das Schikaneverbot, §§ 14 WEG, 226 BGB.
In einem solchen Fall sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, Teilungsvertrag und Aufteilungsplan zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen, hier also dem Vorhandensein von zwei Stellplätzen mit den tatsächlich gegebenen Abmessungen und der vorhandenen Garage.