Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 05.02.2019 zum Aktenzeichen 13 K 579/19 entschieden, dass Rechtsreferendare in Baden-Württemberg keinen Anspruch auf Gewährung höherer Unterhaltsbeihilfe haben.
Der Antragsteller ist seit Oktober 2018 Rechtsreferendar in Baden-Württemberg. Der Rechtsreferendar machte geltend, die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung an ihn ausbezahlte monatliche Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.252,51 Euro brutto/1.061,25 Euro netto sei zu niedrig. Er lebe in der Hochrheinregion, wo die Lebenshaltungskosten und vor allem die Mieten besonders hoch seien. So bewohne er die günstigste verfügbare (Drei-Zimmer-)Wohnung und zahle allein dafür insgesamt schon knapp 750 Euro. Die Aufnahme eines Untermieters sei unmöglich. Eine Nebentätigkeit könne er nicht aufnehmen, weil ihm dazu die Zeit fehle; außerdem seien lediglich Nebentätigkeiten bis zu einer Dauer von 20 h/Monat, später 35 h/Monat erlaubt. In diesem Umfang gebe es in der Hochrheinregion auch keine qualifizierten Nebentätigkeiten. Insgesamt halte er deshalb eine Unterhaltsbeihilfe von 1.500 Euro bis 1.800 Euro netto für angemessen.
Das VG Stuttgart hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht die aktuelle Praxis der Unterhaltsbeihilfe in Baden-Württemberg den gesetzlichen Vorgaben. Das Land sei nur verpflichtet, ein Existenzminimum zu zahlen. In dessen Berechnung sei das Land weitgehend autonom. Der aktuell gezahlte Satz von monatlich 1.252,51 Euro brutto liege über den andernorts in der Rechtsordnung angelegten Parametern für das Existenzminimum, etwa im BAföG (aktuell 735 Euro) oder im Steuer- und Zwangsvollstreckungsrecht. Regionale Unterschiede im Preisniveau könnten über Zuverdienste ausgeglichen werden, welche in weitem Umfang gestattet seien. Nach der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des Referendariats seien solche Nebentätigkeiten auch zeitlich möglich, da während des juristischen Vorbereitungsdienstes nur eingeschränkt Dienstpflichten bestünden. Auch umfasse der Maßstab des Existenzminimums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht eine von diesem allein bewohnte Drei-Zimmer-Wohnung und den Unterhalt eines Autos.
Abgesehen davon habe der Antragsteller das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis nur behauptet, es aber an den erforderlichen Belegen für seine Notlage fehlen lassen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Rechtsreferendare im Dienstrecht und Beamtenrecht.