Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 20.10.2021 zum Aktenzeichen 5 S 3125/20 den Normenkontrollantrag zweier planbetroffener Grundstücksnachbarn gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irma“ der Stadt Bad Dürrheim (Antragsgegnerin) abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 52/2021 vom 12.11.2021 ergibt sich:
Der Bebauungsplan betrifft ein rd. 5.400 m2 großes Gebiet im Stadtzentrum von Bad Dürrheim, das nach Abriss der dort bis zum Jahre 2013 betriebenen Kurklinik „Irma“ mit zwei im rechten Winkel zueinander stehenden, jeweils fünfgeschossigen Baukörpern bebaut werden soll. In den Gebäuden ist eine gemischte Nutzung mit Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben, medizinischen Dienstleistungen, Wohnungen und Ferienwohnungen vorgesehen. Zwischen den Gebäuden fließt die „Stille Musel“, ein dort bislang verdoltes Gewässer, das im Zuge der Bebauung teilweise geöffnet und renaturiert werden soll.
Die Antragsteller hatten mit ihrem Normenkontrollantrag zahlreiche formelle Fehler bei der Auslegung der Planunterlagen sowie Ermittlungs- und Bewertungsfehler gerügt, die Planung als nicht hinreichend bestimmte Gefälligkeitsplanung zugunsten des beigeladenen Investors beanstandet und vorgetragen, die geplante Öffnung der „Stillen Musel“ sei in mehrerlei Hinsicht rechtswidrig.
Der 5. Senat ist ihren Argumenten nicht gefolgt und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller sei die öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den Räumen des Bauamts im Rathaus der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, auch wenn dieses Gebäude im Zeitpunkt der Auslegung nicht barrierefrei zugänglich gewesen sei. Zur gutachterlichen Ermittlung, ob für die Schaffung von weiteren Ferienwohnungen oder Gastronomiebetrieben im Stadtgebiet ein Bedürfnis bestehe, sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen. Die angegriffene Planung stelle auch keine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors dar, weil nicht erkennbar sei, dass die Stadt mit der Planung ausschließlich dessen Interessen verfolge. Anders als die Antragsteller meinten, werde dem Investor auch nicht die Bestimmung darüber überlassen, wie die Gebäude zukünftig genutzt würden. Denn dies sei in den Anlagen zum Vorhaben- und Erschließungsplan eindeutig festgelegt. Die Errichtung der geplanten Gebäude scheitere ferner nicht an unüberwindlichen bauordnungsrechtlichen oder wasserrechtlichen Hürden. Brandschutzvorgaben seien nicht im Planungsverfahren, sondern im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die rechtliche Problematik der Öffnung der „Stillen Musel“ müsse zwar schon im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden; dies sei aber geschehen, weil die Öffnung des Gewässers von vornherein mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt worden sei und die Antragsgegnerin habe erwarten dürfen, dass von der Einhaltung etwa entgegenstehender wasserrechtlicher Vorschriften eine Befreiung erteilt werde. Schließlich unterliege es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragsteller zur drohenden Verschattung ihres Grundstücks und zu Einschränkungen bei Belichtung und Besonnung ihrer Wohnung zwar gesehen habe, letztlich aber davon ausgegangen sei, diese verbleibenden Beeinträchtigungen seien hinzunehmen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.