Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat am 21.10.2021 zum Aktenzeichen 2 K 224/20 OVG die Düngelandesverordnung vom 23.07.2019 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20.12.2020 mit Ausnahme des § 4 für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 16/2021 vom 12.11.2021 ergibt sich:
Mit ihren Normenkontrollanträgen haben die Antragsteller u.a. vorgetragen, die angegriffenen Regelungen seien unwirksam, weil der Antragsgegner die Plausibilisierung des gewählten Regionalisierungsverfahrens an den Stützstellen unterlassen habe.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Antragsgegner die für die Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen nach § 2 Düngelandesverordnung 2020 erforderlichen Verfahrensschritte nicht eingehalten habe, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erforderlich seien. Er habe den in § 6 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 2 Abs. 3 AVV GeA vorgegebenen und zwingend einzuhaltenden Verfahrensschritt der Prüfung der Plausibilität der Verfahren an den vorhandenen Stützstellen nicht durchgeführt.
Diese Plausibilitätsprüfung könne auch nicht deshalb unterbleiben, weil es im Land Mecklenburg-Vorpommern keine Stützstellen gebe. Da es an der Durchführung dieses vorgeschriebenen Verfahrens der Prüfung der Plausibilität an den vorhandenen Stützstellen fehle, sei das Regionalisierungsverfahren, d.h. die durch das Verfahren ermittelten Gebiete, nicht ausreichend geprüft. Die auf den Ergebnissen des Regionalisierungsverfahrens aufbauenden weiteren Verfahrensschritte, die zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete führen und die dann erforderlichen Zuordnungen einzelner Feldblöcke zu den belasteten Gebieten seien auf einer rechtlich nicht ausreichenden Grundlage vorgenommen worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.