Die novellierte Ladesäulenverordnung, die am 10.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, sorgt dafür, dass das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen einfacher und nutzerfreundlicher wird. Sie legt fest, dass Ladesäulen, die ab dem 01.07.2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, beim Ad-hoc-Laden mindestens das kontaktlose Bezahlen mit gängiger Kredit- und Debitkarte ermöglichen müssen.
Aus der Pressemitteilung des BMWi vom 10.11.2021 ergibt sich:
Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Das Laden von Elektrofahrzeugen wird einfacher. In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher beim Laden ihres E-Autos an öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit den gängigen Kredit- und Debitkarten bezahlen. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt, damit der Durchbruch der Elektromobilität gelingt.“
Die neuen Anforderungen der Ladesäulenverordnung erweitern die Bezahlmöglichkeiten beim Laden an öffentlich-zugänglichen E-Ladesäulen.
Neben dem Zahlen mit Kredit- und Debitkarte, welches künftig möglich sein wird, können die Betreiber selbstverständlich weiterhin auch alternative Zahlungsmöglichkeiten anbieten, wie webbasierte Systeme über eine App oder mit einem QR-Code. Zukünftig sollen öffentliche Ladepunkte zudem mehr aktuelle Informationen liefern. Dafür sieht die novellierte Verordnung eine Schnittstelle vor, die es erlaubt, Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft an die Verbraucherinnen und Verbraucher zu übermitteln.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Anbieter haben bis Mitte 2023 Zeit, Ladesäulen zu entwickeln und zuzulassen, die den neuen Anforderungen entsprechen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.