Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 08.11.2021 zum Aktenzeichen 14 E 4530/21 auf den Eilantrag von drei Anwohnern und einer Anwohnerin, die sich gegen das Alkoholkonsumverbot, das Alkoholverkaufsverbot und das Verbot des Mitführens alkoholischer Getränke an bestimmten öffentlichen, überwiegend im Schanzenviertel gelegenen Orten gewandt hatten, entschieden, dass das Verbot, an den benannten öffentlichen Plätzen zu den dort näher bestimmten Zeiten Alkohol zu konsumieren, im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung der Regelung nur teilweise als verhältnismäßige Schutzmaßnahme anzusehen sei. Im Übrigen ist der Eilantrag ohne Erfolg geblieben.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 10.11.2021 ergibt sich:
Nach Auffassung der zuständigen Kammer sei das Verbot, an den in § 4d Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung benannten öffentlichen Plätzen zu den dort näher bestimmten Zeiten Alkohol zu konsumieren, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das Verbot diene dem legitimen Zweck der Vorbeugung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung. Es sei zur Kontrolle des Infektionsgeschehens auch geeignet und erforderlich. Eine Beschränkung auf die geltenden Abstandsgebote, Kontaktbeschränkungen sowie auf die unter bestimmten Voraussetzungen im Freien bestehende Maskenpflicht sei nicht gleichsam effektiv. Dies gelte nach Überzeugung der Kammer jedenfalls in Bezug auf diejenigen Orte und Zeiten, an denen es regelmäßig zu Menschenansammlungen und gemeinschaftlichem Alkoholkonsum komme. Auch die in § 4d Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung geschaffene Eingriffsermächtigung für die Polizei, im Einzelfall den Verzehr alkoholischer Getränke an weiteren Orten zu untersagen, dürfte nicht ausreichend sein. Es sei nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständlichen Verbote auch für bereits vollständig gegen das Corona-Virus geimpfte Personen gälten. Die Auswirkungen des auf bestimmte Zeiten und Orte begrenzten Alkoholkonsumverbots für die Antragsteller seien auch als insgesamt gering einzustufen.
Der geringfügige Eingriff in die Rechte der Antragstellerin und der Antragsteller erscheine aber nur insoweit als gerechtfertigt, soweit er auf Freitage, Samstage und Tage, auf die ein Feiertag folge, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag, beschränkt sei. Für die betroffenen Örtlichkeiten könne die Antragsgegnerin wohl noch annehmen, dass die an sich vorgesehenen Abstandsgebote und Kontaktverbote in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht eingehalten werden könnten. Die dargestellte Annahme der Antragsgegnerin dürfte jedoch nicht greifen, soweit die darüber hinausgehenden Zeiten betroffen seien. Sofern es auch zu jenen Zeiten vereinzelt zu größeren Menschenansammlungen und gemeinschaftlichem Alkoholkonsum komme, sei die Antragsgegnerin gehalten, auf einzelfallbezogene Maßnahmen zurückzugreifen.
Soweit die Antragstellerin und die Antragsteller mit ihrem Eilantrag auch das Alkoholverkaufsverbot an den genannten Orten angegriffen hatten, blieb ihr Eilantrag nach Auffassung der zuständigen Kammer schon deshalb ohne Erfolg, weil die angegriffene Regelung sie allein mittelbar dadurch betreffe, dass sie bei den relevanten Verkaufsstellen zu den einschlägigen Zeiten keine alkoholischen Getränke erwerben könnten. Das begründe kein für den Erlass einer einstweiligen Regelung erforderliches Rechtsverhältnis.
Das Verbot, an bestimmten öffentlichen Orten Alkohol mitzuführen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als verhältnismäßig anzusehen, weil es bereits nach derzeitiger Rechtslage nur für die Zeiten von freitags, sonnabends sowie an Tagen, auf die ein Feiertag folge, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag gelte und Anwohner und Anwohnerinnen unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Regelung ausgenommen seien.
Die Entscheidung gilt nur für die Beteiligten dieses Verfahrens. Gegen die Entscheidung können die Antragstellerin und die Antragsteller wie auch die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.