Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 28.09.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 65/21 entschieden, dass im Einzelfall die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers die Geltendmachung einer dem Arbeitnehmer zugutegekommenen staatlichen Zuwendung daran bestehen kann, ob alle Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung erfüllt sind.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Zuwendungsgeber auszusetzen.