Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

05. November 2021 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat auf die Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK am 03.11.2021 zu den Aktenzeichen 20 K 551/19 und 20 K 559/19 entschieden, dass die Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) für die Jahre 2014 und 2015 wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig sind; die hier vorgenommene rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 37/2021 vom 03.11.2021 ergibt sich:

Durch rechtskräftige Urteile vom 10. September 2018 (20 K 2228/18 und 20 K 15309/16) hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015. Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten. Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.

Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.