Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 04.11.2021 zum Aktenzeichen 2 M 18/21 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die gegenüber dem Betreiber der Deponie Brüchau erfolgte Anordnung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 24.08.2020, einen Abschlussbetriebsplan zur vollständigen Auskofferung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage in Brüchau zur Zulassung vorzulegen, voraussichtlich rechtmäßig ist. Damit hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des VG Magdeburg, die noch dem Deponiebetreiber Recht gegeben hatte, geändert.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 11/2021 vom 05.11.2021 ergibt sich:
Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die angefochtene Anordnung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans mit der Stilllegungsvariante „vollständige Auskofferung der Abfallentsorgungsanlage“ auf § 71 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes gestützt werden könne. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 BBergG aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Diese allgemeine Anordnungsbefugnis bilde – so der Senat – das wichtigste Instrument der Bergbehörde zur Erfüllung der Aufgaben der Bergaufsicht. Sie diene dazu, rechtswidrige Zustände zu beseitigen oder deren drohendem Eintritt vorzubeugen. Weder setze diese Vorschrift einen Verstoß gegen einen bereits bestehenden Betriebsplan noch das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus.
Das Landesamt ist mithin befugt, die Vorlage eines Abschlussbetriebsplans zu fordern, der die vollständige Auskofferung der Obertagedeponie Brüchau und die Verbringung der Abfälle in eine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage beinhaltet.