Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 27.10.2021 zum Aktenzeichen 3 K 9/21.MZ entschieden, dass die Eigentümerin eines Grundstücks der ehemaligen housing area im Rhein-Selz-Park keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung der früheren Wohngebäude in Ferienhäuser hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 15/2021 vom 04.11.2021 ergibt sich:
Im April 2018 beantragte die Eigentümerin von Grundstücken der housing area der von den US-Streitkräften im Jahr 2009 aufgegebenen „Anderson Barracks & Housing Dexheim“ die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung der (Reihen)Wohngebäude in Ferienhäuser. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nach Aufgabe des Kasernengeländes seien dessen Flächen als Außenbereich einzustufen und dort Ferienhäuser unzulässig, weil diese schädlichen Umweltbelastungen durch zusätzlichen Verkehrslärm hervorriefen. Außerdem lasse die Nutzungsänderung die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.
Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens wies das Verwaltungsgericht die Klage betreffend eines der ehemaligen Wohngrundstücke ab.
Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der früheren Wohngebäude in Ferienhäuser. Mangels Vorlage eines wirksamen Bebauungsplans für den ehemals wohngenutzten Bereich der Militäranlage sei das Vorhabengrundstück dem Außenbereich der Gemarkung Nierstein-Schwabsburg zuzuordnen. Die vorhandenen Wohngebäude stellten trotz ihrer nicht geringen Anzahl keinen als Innenbereich einzustufenden Ortsteil dar. Es handele sich lediglich um eine Anhäufung von Gebäuden, der nunmehr das für einen Ortsteil notwendige Gewicht einer organischen Siedlungsstruktur fehle. Mit der Beendigung der militärischen Nutzung des im Außenbereich gelegenen Kasernengeländes habe auch die damit verbundene militärisch-geprägte Wohnnutzung ihr Ende gefunden. Daher mangele es auch den Wohngebäuden hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung an einer Siedlungsstruktur, anhand derer eine künftige Bebauung des Gebiets fortentwickelt werden könne. Die Aufgabe der ursprünglich zweckgebundenen Wohnnutzung habe bei der erforderlichen städtebaulich-wertenden Betrachtung einen im Außenbereich als grundsätzlich unangemessen zu haltenden Siedlungsbestand zurückgelassen, der eine künftige maßvolle Fortentwicklung der bisherigen Bebauung ihrer Art nach nicht erlaube. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugewiesene Bebauung wie Wohngebäude und Ferienhäuser grundsätzlich eine zu missbilligende Zersiedelung darstelle. Mit der Zulassung der zur Genehmigung gestellten Ferienhäuser würde zugleich eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung einhergehen. Deren unausweichliche Konsequenz es sei, dass weitere Bauten zu gleichen oder ähnlichen Nutzungszwecken auch auf angrenzenden, bislang unbebauten Flächen in eingrenzbarer Weise nicht mehr verhindert werden könnten. Deshalb sei bei den ehemaligen militärischen Wohngebäuden nicht mehr von einem Innenbereich auszugehen, vielmehr sei die Verfestigung und Erweiterung einer unerwünschten Splittersiedlung zu befürchten, die auch im Außenbereich unzulässig sei. Selbst bei der Annahme einer Innenbereichslage fügten sich die Ferienhäuser jedoch ihrer Art nach nicht in die bisher durch Wohngebäude geprägte nähere Umgebung ein. Wohn- und Ferienhausnutzungen seien begrifflich und ihren Umgebungswirkungen nach grundverschieden. Der Unterschied sei auch nicht deshalb aufgehoben, weil die in Rede stehenden Ferienhäuser allein von ihren Eigentümern genutzt werden sollten.