Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 05.10.2021 zum Aktenzeichen 3 A 50/21 die Klage der Betreiberin eines Jagdgeheges abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 14/2021 vom 03.11.2021 ergibt sich:
In dem etwa 200 Hektar großen, umzäunten Jagdgehege der Klägerin werden die dort lebenden Wildschweine ganzjährig, Damhirsche im Winter gefüttert. Der Landkreis Lüneburg hat der Klägerin untersagt, Schalenwild in ihrem Jagdgehege in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember zu füttern. Hiergegen hat sich die Klägerin vor allem mit dem Argument gewandt, ihr schon seit 1978 bestehendes Jagdgehege genieße Bestandsschutz, weshalb auch die Fütterung der in dem Jagdgehege lebenden Tiere erlaubt sein müsse.
Dieser Argumentation ist die 3. Kammer nicht gefolgt.
Die Kammer hat keine Grundlage für einen Bestandsschutz erkennen können. Eine förmliche Genehmigung des Jagdgeheges sei nicht erteilt worden, obwohl das Gehege zu einer Zeit errichtet worden sei, als eine derartige Genehmigungspflicht bereits bestanden habe. Auch aus anderem Verhalten des Landkreises, namentlich der Erteilung einer Baugenehmigung für den Zaun oder der behördlichen Mitteilung, das Jagdgehege sei als genehmigt anzusehen, hat die Kammer keine schützenswerte Position der Klägerin abgeleitet. Eine künftige Genehmigung des Jagdgeheges scheide ebenfalls aus, weil nach dem aktuell geltenden Nds. Waldgesetz eine Errichtung von Jagdgehegen unzulässig sei.
Darüber hinaus hat die Kammer klargestellt, dass auch in genehmigten Jagdgehegen eine Fütterung des Wildes nicht grundsätzlich zulässig sei, sondern dies einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall bedürfe. Das allgemeine Fütterungsverbot des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nds. Jagdgesetz gelte auch in genehmigten Jagdgehegen, denn der Bestandsschutz von Jagdgehegen gehe nicht so weit, dass die allgemeinen Regelungen des aktuell geltenden Jagdrechts keine Anwendung fänden. Die Einschränkung der Fütterung, die im Ergebnis zu einer drastischen, wenn nicht vollständigen Reduzierung des Schalenwildbestandes im Gehege führte, sei auch mit den Grundrechten der Klägerin vereinbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die KIägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des nunmehr vorliegenden vollständig abgefassten Urteils die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen.