Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 29.10.2021 zum Aktenzeichen 2 B 192/21 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Anspruch eines knapp fünf Jahre alten Kindes gegen den Landkreis Göttingen auf Nachweis eines Kindergartenplatzes abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Göttingen vom 03.11.2021 ergibt sich:
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein knapp 5 Jahre alter Junge, fiel in seinem Kindergarten durch aggressives Verhalten auf. Er schubste, kratzte und biss mehrfach andere Kinder. Nachdem trotz mehrerer Elterngespräche eine Besserung nicht eintrat, kündigte der Kindergartenträger das Betreuungsverhältnis fristlos. Er sah sich mit dem vorhandenen Personal nicht in der Lage, angemessen auf die Übergriffe des Antragstellers zu reagieren. Die Eltern des Antragstellers und der Träger des Kindergartens stritten in der Folgezeit um die Rechtmäßigkeit der Kündigung, wobei ein zivilgerichtliches Verfahren (bisher) nicht angestrengt wurde. Der Antragsteller war Mitte September 2021 zum letzten Mal in der Kindertagesstätte. Sein Platz ist bisher nicht anderweitig vergeben worden.
Die Eltern des Kindes stellten bei Gericht den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 18.10.2021 von montags bis freitags einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Förderung in einer Tageseinrichtung von jeweils 6 Stunden in der Zeit zwischen 07.30 und 13.30 Uhr nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz des Antragstellers binnen 30 Minuten erreichbar ist.
Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, grundsätzlich bestehe der geltend gemachte Anspruch für den knapp 5-jährigen Antragsteller. Dieser Anspruch sei allerdings erfüllt worden, indem der Landkreis dem Antragsteller ab spätestens 01.11.2019 einen Ganztagsplatz in der nur knapp 15 Gehminuten vom Wohnort entfernten Kindertagesstätte nachgewiesen habe.
Die vom Träger der Einrichtung ausgesprochene Kündigung ändere daran im vorliegenden Fall nichts. Sie sei zwar unstreitig erklärt und zugegangen, ihre Rechtmäßigkeit sei jedoch streitig. Dieser Streitpunkt betreffe das privatrechtliche Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern des Antragstellers und dem Träger des Kindergartens. Störungen, die in diesem Vertragsverhältnis auftreten, seien dort zu bewältigen. Die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Kündigung des Betreuungsvertrags müssten die Eltern des Kindes zunächst und vorrangig mit dem Träger der Kindertagesstätte klären. Gelangten Sie in dieser Frage – wie hier – zu keiner übereinstimmenden Rechtsauffassung, so seien die Eltern des Kindes darauf zu verweisen, den (ordentlichen) Rechtsweg zu beschreiten, ggf. unter Inanspruchnahme des dortigen Eilrechtsschutzes. Solange die Rechtmäßigkeit der zivilrechtlichen Kündigung des Betreuungsverhältnisses zwischen den Eltern des Kindes und dem Träger der Kindertagesstätte streitig sei, sei es weder Aufgabe des Verwaltungsgerichts noch des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, diese Frage für den gesetzlichen Anspruch auf Nachweis eines Kindergartenplatzes zu klären. Dieser Vorrang der zivilrechtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung gelte jedenfalls solange, wie, wie hier, der Kindergartenplatz noch freigehalten werde.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.