Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 28.10.2021 zum Aktenzeichen 6 U 65/20 entschieden, dass der Vertragspartner einer auf der sog. Terrorliste (Specially Designed Nationals List, SDN-Liste) durch die US-amerikanischen Behörden gelisteten Partei die Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung nicht so lange verweigern kann, bis die gelistete Partei von dieser Liste gestrichen ist. Das Festhalten an diesem Vertrag ist auch nicht unzumutbar, da nach der EU-Blocking-VO die amerikanischen Handelsverbote mit SDN-gelisteten Unternehmen in der EU nicht zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichtem Urteil die Beklagte zur Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung von gut 27 Millionen € verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 66/2021 vom 03.11.2021 ergibt sich:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Vorauszahlung für in den Iran zu liefernde Waren i.H.v. gut 27 Mio. €. Die Beklagte hatte sich zur Lieferung von Graphitelektroden an ein in Iran ansässige Unternehmen verpflichtet. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu kündigte die USA an, das Iranabkommen zu kündigen und ihre Iransanktionen wiedereinzuführen. Dies betraf unter anderem die von dem Office of Foreign Asset Control (AFAC) geführte sog. SDN-Liste. Noch während der von den USA gesetzten Übergangsfristen, die Unternehmen die Abfertigung bereits bestehender Iran-Geschäfte ermöglichen sollten, vereinbarte die Beklagte die Vorauszahlung des vollständigen Kaufpreises. Die Beklagte verpflichtete sich zugleich zur Rücküberweisung der Vorauszahlung, sofern sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann und „vorausgesetzt, dass die Exportkontrollsituation mit dem Iran … eine solche Überweisung zulässt und andere rechtliche Anforderungen … erfüllt sind.“
Die Käuferin wurde am 16.10.2018 wegen angeblicher Terrorvorwürfe durch die US-Behörden auf die SDN-Liste gesetzt. Die Beklagte setzte ihre Lieferungen in den Iran vollständig aus und belieferte folglich auch nicht die Käuferin. Diese erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und verlangt nunmehr die Vorauszahlung zurück, nachdem die den Rückzahlungsanspruch an die Klägerin – ein deutsches Unternehmen – abgetreten hat.
Das Landgericht hatte der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Vertrag sei durch einen wirksamen Rücktritt in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, bestätigte das OLG. Die Beklagte sei deshalb zur Rückzahlung des bereits im Wege der Vorauszahlung erlangten Kaufpreises verpflichtet. Ihr stünde kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass sie im Falle der Zurücküberweisung selbst auf die SDN-Liste der OFAC gelange. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn von der Einschätzung der Exportkontrollsituation mit dem Iran auch eine solche faktische Hürde umfasst wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Die in der Klausel erwähnten Anforderungen müssten durchgehend rechtlicher Natur sein. Die Parteien hätten auch in ihrer Präambel nicht auf die Gefahren einer SDN-Listung Bezug genommen. Eine ergänzende Auslegung der Klausel sei ebenfalls nicht veranlasst.
Die Beklagte könne auch nicht Anpassung des Kaufvertrages dahingehend verlangen, dass sie die Rückzahlung solange verweigern könne, bis die Käuferin von der SDN-Liste gestrichen sei. Dagegen spreche bereits, dass die SDN-Listung der Käuferin für die Beklagte nicht unvorhersehbar gewesen sei. Die USA hätten vielmehr bereits angekündigt, das Iranabkommen zu kündigen, als die Vorauszahlungsverpflichtung vereinbart wurde. Die Beklagte habe auch gewusst, dass die SDN-Liste der Umsetzung der Iran-Sanktionen diene.
Es sei auch nicht dargetan, dass die Beklagte im Falle der Erstattung der Vorauszahlung selbst gelistet würde. Die Beklagte habe keinen einzigen Fall vorgetragen, indem dies der Fall gewesen sei. Der Botschafter habe dies auch nicht bestätigt. Eigene Erkundigungen habe die Beklagte bei der OFAC nicht eingeholt.
Schließlich falle das Risiko der SDN-Listung der Käuferin in die Sphäre der Beklagten. Die EU-Blocking-VO schütze gerade vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendungen der US-Iran-Sanktionen. Die US-Sanktionsvorschriften seien in der EU grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Damit folge aus ihnen auch kein Leistungshindernis. Der Beklagten sei daher ein Festhalten am Vertrag zuzumuten. Es sei auch unzumutbar für die Klägerin, auf den Rückzahlungsanspruch so lange zu verzichten, bis die Käuferin von der SDN-Liste gestrichen werde. Das Verhalten der OFAC sei unberechenbar. Damit sei auch das Ende eines solchen Leistungsverweigerungsrechts unübersehbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.