Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat am 27.10.2021 zum Aktenzeichen 6 B 375/21 auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di entschieden, dass in Chemnitz am Sonntag, den 07.11.2021, in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr die Verkaufsstellen im Stadtteil Hilbersorf aus Anlass des „Vereinsfests mit Maskottchenparade“ und im Stadtteil Stelzendorf aus Anlass der Veranstaltung „Rumopern im Neefepark“ nicht allgemein geöffnet werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 25/2021 vom 29.10.2021 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutzauftrag an den Staat für den Sonn- und Feiertag ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes verlangt. Der Schutzauftrag statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen regelmäßig zu ruhen. Der vom Sächsischen Ladenöffnungsgesetz für die ausnahmsweise Sonntagsöffnung vorausgesetzte Anlass eines besonderen regionalen Ereignisses muss daher prägend sein, nicht aber die Ladenöffnung. Um das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Sonntagsöffnung stehende Veranstaltung selbst einen höheren Besucherstrom auslösen als die Ladenöffnung. Davon hat sich der Stadtrat vor dem Beschluss über die Öffnung von Verkaufsstellen zu vergewissern. Das Shopping- und Umsatzinteresse allein ist nicht geeignet, eine sonntägliche Ladenöffnung zu rechtfertigen.
Die Stadt Chemnitz hat dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Erlass der Rechtsverordnung nicht beachtet. Sie hat sich nicht vergewissert, dass das »Vereinsfest mit Maskottchenparade« und die Veranstaltung »Rumopern im Neefepark« jeweils unabhängig von der sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen vor allem in den Einkaufszentren SACHSEN ALLEE und Neefepark bereits selbst einen beträchtlichen Besucherstrom ausgelöst hätten. Vielmehr ist die Stadt davon ausgegangen, dass das Interesse der Bürger an diesen Veranstaltungen maßgeblich erst durch die Öffnung der Einkaufszentren geweckt werden soll. Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Besucherströme, die zum »Vereinsfest mit Maskottchenparade« und zur Veranstaltung »Rumopern im Neefepark« kommen würden, die Zahl der Kunden übersteigen würde, die durch die Öffnung von Verkaufsstellen vor allem in den Einkaufszentren SACHSEN ALLEE und Neefepark zu erwarten sind.
Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.