Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hat mit Urteil vom 06.10.2021 zum Aktenzeichen 3 C 201/19 entschieden, dass die einmalig gegenüber einem Hausverwalter geäußerten Worte „Fuck you“ in einer bereits angespannten Situation keine außerordentliche Kündigung begründen, da es sich um eine – jugendsprachlich verbreitete – Unmutsäußerung handelt, die nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend ist, dass sie die Fortsetzung eines Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 19/2021 vom 02.11.2021 ergibt sich:
In der Entscheidung war es bereits wiederholt zu Abmahnungen und sogar außerordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses gekommen. Der Vermieter störte sich insbesondere daran, dass der Mieter angeblich vertragswidrig seine Wohnung einer“ weiblichen Person“ überlassen habe, obwohl hierzu eine Erlaubnis nicht vorläge. Darüber hinaus habe der Mieter im Treppenhaus den Verwalter beleidigt, indem er ihm gegenüber „fuck you“ geäußert habe. Aufgrund der daraufhin erklärten Kündigung war der Vermieter der Auffassung, der Mieter müsse die Mietsache räumen und an ihn herausgeben. Hierauf war seine Klage gerichtet.
Diese Auffassung teilte das AG Berlin-Köpenick jedoch nicht.
Zum einen sei eine unerlaubte und damit unberechtigte Gebrauchsüberlassung nicht nachgewiesen. Der vom Vermieter benannte Zeuge konnte hier keine ausreichenden Details vortragen. Möglich war auch, dass es sich um Bekannte des Mieters handelte, die sich selbstverständlich in der Wohnung zeitweise aufhalten durften. Darüber hinaus sei auch die Äußerung gegenüber dem Verwalter für eine Kündigung nicht ausreichend, da eine solche einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung insbesondere in der bereits angespannten Situation nicht ausreiche, um eine Kündigung zu begründen. Nach Auffassung des Gerichts seien diese Worte nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses führen würden.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die jeweils vorgetragenen Kündigungsgründe als Einzelfall geprüft werden müssen. Verschiedene Kriterien, wie z.B. hier die Stimmung zwischen Mieter und Vermieter können bei der Bewertung des Gerichts eine entscheidende Rolle spielen. Letztlich ist damit eine verlässliche Vorhersage, welche Kündigungsgründe als ausreichend erachtet werden, nur schwer möglich. Dies ist nur denkbar, wenn es sich um objektive Gründe, wie z.B. ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten handelt.