Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 29.10.2021 zum Aktenzeichen 13 B 1393/21.NE entschieden, dass die Testnachweispflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 29.10.2021 ergibt sich:
Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen zahlreiche Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von – durch vollständige Impfung oder überstandene Infektion – immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.
Die weder geimpfte noch genesene Antragstellerin aus Dortmund ist Studentin und nimmt nach eigenen Angaben rege am gesellschaftlichen Leben teil. Zur Begründung ihres Antrags hat sie geltend gemacht, eine Testpflicht sei zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten weder geeignet noch angemessen. Sie grenze Ungeimpfte aus und setze diese wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten massiv unter Druck, sich impfen zu lassen. Darüber hinaus verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot, da immunisierte Personen sich nicht testen lassen müssten.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der 13. Senat ausgeführt: Die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen ist grundsätzlich geeignet, um nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu entdecken, einem Infizierten den Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren und damit die übrigen Besucher vor einer Infektion zu schützen. Auf diese Weise wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und werden medizinische Versorgungskapazitäten geschont.
Die Testnachweispflicht ist auch nicht erkennbar unangemessen. Aufgrund der kurzen Dauer und niedrigschwelligen Intensität führt ein Test selbst bei regelmäßiger Wiederholung nur zu einer geringfügigen körperlichen Beeinträchtigung, die mit Blick auf den damit bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen gerechtfertigt erscheint. Der Verordnungsgeber beschränkt im Wesentlichen nur den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit infektionsbegünstigenden Umständen. Zahlreiche elementare Angebote wie das Aufsuchen von Einzelhandelseinrichtungen, Arztbesuche oder die Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs können weiterhin ohne negativen Testnachweis wahrgenommen werden. Gleiches gilt etwa für Sport im Freien oder die Außengastronomie. Dass die Tests für die meisten Bürger inzwischen kostenpflichtig sind, dürfte nicht zur Unzumutbarkeit des Testerfordernisses führen. Für die betroffenen Bürger besteht die Möglichkeit, sich alternativ zur Testung entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission gegen COVID-19 impfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht unangemessen, dass Personen in der Konsequenz ihrer freien Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen haben und diese nicht der Allgemeinheit auferlegt werden.
Für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber immunisierten Personen liegen rechtfertigende Sachgründe vor. Diese Personen tragen nach aktuellem Erkenntnisstand weniger zum Infektionsgeschehen bei, da bei ihnen das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert ist. Auch weisen vollständig Geimpfte nach Schätzungen des Robert Koch-Instituts einen sehr hohen Schutz vor Hospitalisierung sowie vor Behandlung auf einer Intensivstation auf.
Der Beschluss ist unanfechtbar.