Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Verlagsgesellschaft Passau GmbH freigegeben, sämtliche Anteile an der Mittelbayerische Medien Holding KG zu erwerben.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 26.10.2021 ergibt sich:
Die Mittelbayerische Medien Holding ist die Obergesellschaft der Mittelbayerischen Verlagsgruppe, die insbesondere die regionale Abonnement-Tageszeitung „Mittelbayerische Zeitung“ herausgibt. Sie erscheint im Großraum Regensburg. Die Verlagsgesellschaft Passau verlegt insbesondere die regionalen Abo-Tageszeitungen „Passauer Neue Presse“ im Großraum Passau sowie den „Donaukurier“ im Großraum Ingolstadt. Daneben sind beide beteiligten Unternehmen in weiteren Geschäftsbereichen wie Anzeigenblättern tätig.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Übernahme der Mittelbayerischen Zeitung durch die Verlagsgesellschaft Passau ist aus wettbewerblicher Sicht unbedenklich. Die Verbreitungsgebiete der Zeitungen überlappen sich nur marginal, so dass nicht von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten auszugehen ist.“
Eine bis vor kurzem bestehende Überschneidung im Anzeigengeschäft in Regensburg ist mittlerweile durch die Einstellung der Regensburger Ausgabe des „Wochenblatts“, einer Schwestergesellschaft der Verlagsgesellschaft Passau, aufgelöst. Die Einstellung konnte in der wettbewerblichen Würdigung des entsprechend verändert angemeldeten Vorhabens berücksichtigt werden. Zum einen konnte die Verlagsgesellschaft Passau eine anhaltend defizitäre Geschäftslage der Ausgaben glaubhaft machen, die sich in der Prognose weiter verschlechtert hätte. Zum anderen waren mehrere frühere Verkaufsbemühungen erfolglos geblieben.
Bei Fusionen von Zeitungsverlagen untersucht das Bundeskartellamt regelmäßig die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten. Es kann Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob durch die Fusion der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich behindert würde. Dabei zieht das Bundeskartellamt die Auswahlmöglichkeiten der Leser als Kriterium heran, auch wenn die Meinungsvielfalt als solche kein eigener kartellrechtlicher Bewertungsmaßstab sein kann.