Unzulässiger Eilantrag auf Anerkennung als Journalist

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.10.2021 zum Aktenzeichen 27 L 300/21 entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit seinem Begehren, von der Berliner Polizei „als Journalist“ anerkannt zu werden, scheitert.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 54/2021 vom 25.10.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte 2021 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Seinem Vortrag nach hatte die Berliner Polizei ihn – anders als ausgewiesene Vertreter der Presse – daran gehindert, polizeiliche Absperrungen zu passieren. Er wollte nunmehr im Wege einstweiliger Anordnung gerichtlich feststellen lassen, dass er

  1. „als Journalist und Pressevertreter in Berlin berichtet“ habe und „seine Berichterstattung in und aus Berlin als Presse und Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG“ durch die Berliner Polizei anzuerkennen sei,
  2. ferner „grundsätzlich journalistischen Tätigkeiten“ nachgehe und „die Feststellung der Polizei Berlin, er sei kein Journalist“, rechtswidrig gewesen sei und schließlich
  3. „als Journalist anzuerkennen“ sei.

Die 27. Kammer des VG Berlin hat diese Anträge zurückgewiesen.

Sie seien sämtlich unzulässig. Für Begehren, die in der Hauptsache im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen seien, gebe es im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Raum. Überdies sei der Antrag zum Teil zu unbestimmt; es sei unklar, was der Antragsteller mit „grundsätzlich“ meine. Für eine pauschale Anerkennung seiner Presseberichterstattung sei die Berliner Polizei nicht zuständig. Die Kammer musste sich daher mit dem Begehren inhaltlich nicht befassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.