Das Landgericht Frankenthal hat am 24.09.2021 zum Aktenzeichen 4 O 25/21 entschieden, dass ein Radfahrer, der auf dem Radweg stehenden geleerten Mülltonnen nicht mit ausreichendem Seitenabstand ausweicht und deswegen stürzt, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma hat, wenn die Mülltonnen schon von weitem erkennbar waren.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 26.10.2021 ergibt sich:
Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim war als Radfahrer auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er nun von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
Die Klage hatte aufgrund eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg.
Nach der Urteilsbegründung der Kammer könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt werden.