Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 26.10.2021 zum Aktenzeichen 10 S 1956/20 die Klage der Gemeinde Oppenau gegen die naturschutzrechtliche Befreiung für den Windpark Oppenau-Lautenbach abgewiesen, jedoch der Klage des Schwarzwaldvereins gegen dieselbe naturschutzrechtliche Befreiung stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 49/2021 vom 26.10.2021 ergibt sich:
Das im Verfahren beigeladene Energieversorgungsunternehmen plant die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 137 Metern. Die Anlagen 3 und 4 sollen im Landschaftsschutzgebiet „Lierbachtal und Kniebisstraße“ errichtet werden, das zum Gebiet der Gemeinde Oppenau gehört und in dem Bauten aller Art verboten sind. Der Rotorüberschlag der Anlage 2 soll in das Landschaftsschutzgebiet hineinragen. Der Rotorüberschlag der Anlage 3 soll außerdem in das Landschaftsschutzgebiet „Oberes Achtal“ hineinragen, in dem ebenfalls ein Bauverbot gilt. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte dem Energieversorgungsunternehmen mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 für die Anlagen 2, 3 und 4 eine Befreiung von den landschaftsschutzrechtlichen Bauverboten. Hiergegen klagen die Gemeinde Oppenau und der Schwarzwaldverein, der ein anerkannter Naturschutzverband ist.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit Urteil vom 12. Mai 2020 auf die Klage der Gemeinde Oppenau die Befreiungen für die Anlagen 3 und 4 und auf die Klage des Schwarzwaldvereins alle drei Befreiungen auf. Hiergegen wandte sich das Energieversorgungsunternehmen mit der Berufung an den VGH.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Der 10. Senat des VGH Mannheim wies – anders als das Verwaltungsgericht – die Klage der Gemeinde Oppenau vollständig ab.
Die Standortgemeinde sei nicht klagebefugt. Insbesondere habe das Regierungspräsidium nicht das baurechtlich begründete Erfordernis, das Einvernehmen der Standortgemeinde herzustellen, übergangen. Denn das Regierungspräsidium habe als Naturschutzbehörde bei der naturschutzrechtlichen Befreiung nur das Naturschutzrecht, nicht aber das Baurecht geprüft. Die naturschutzrechtliche Befreiung lasse die Gründe unberührt, aus denen die Gemeinde ihr Einvernehmen im späteren immissionsschutzrechtlichen Verfahren versagen könne.
Hingegen bestätigte der 10. Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klage des Schwarzwaldvereins. Die Klage der nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz klagebefugten Naturschutzvereinigung habe Erfolg, weil das Regierungspräsidium aus verfahrensrechtlichen Gründen keine naturschutzrechtliche Befreiung hätte erteilen dürfen. Eine für Windenergieanlagen erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung könne wegen der sog. immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) ausschließlich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Immissionsschutzbehörde erteilt werden, bei der entsprechende Genehmigungsanträge anhängig sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Reichweite und Wirkungen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung die Revision zugelassen.