Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22.10.2021 zum Aktenzeichen 17 L 1720/21 und 17 L 1475/21 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.05.2021, durch den die Erweiterung der Halde Oetelshofen in Wuppertal genehmigt worden ist, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 34/2021 vom 22.10.2021 ergibt sich:
Das hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tage entschieden und damit die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Eilanträge von Eigentümern in der Nähe gelegener Grundstücke abgelehnt.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Erweiterung der Halde Oetelshofen nach Westen hin, welche weiteren Platz für Abraum aus dem Kalksteinabbau schaffen soll. Dazu bedarf es unter Anderem der Rodung von mehreren Hektar des Osterholzer Waldes. Sie machen insbesondere geltend, die Rodung des Waldstücks trüge zum globalen Klimawandel bei. Die Bezirksregierung habe im Rahmen der Abwägung der Interessen allgemein die ökologische Bedeutung des Waldes u. a. zur Senkung von Treibhausgasen und bei der Bewältigung von Starkregenereignissen nicht zutreffend gewürdigt, ebenso gebe es Standortalternativen für den Abraum. Schließlich seien auch Einwirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller etwa durch Staub und Lärm zu befürchten.
Damit scheiterten die Antragsteller vor Gericht. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller seien nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte rügebefugt, Belange der Allgemeinheit, etwa die generelle Bedeutung des Waldes für die Umwelt, könnten sie vor Gericht nicht mit Erfolg geltend machen. Soweit sie antragsbefugt seien, beispielsweise hinsichtlich der auf ihre Grundstücke einwirkenden Immissionen (insbesondere Lärm und Staub), griffen ihre Rügen nicht durch. Das gelte insbesondere bezüglich der Angriffe gegen die Gutachten und Stellungnahmen, wonach die nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens im Ergebnis im rechtlich zulässigen Bereich blieben.
Rechtlich relevante Fehler in der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange durch den Antragsgegner seien nicht zu erkennen. Die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Klima sei einer der dabei zu berücksichtigenden Belange, dem aber nicht alle anderen Interessen zwangsläufig unterzuordnen seien.
Gegen die Beschlüsse ist eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.