Das Verwaltungsgericht Trier hat am 02.09.2021 zum Aktenzeichen 2 K 685/21.TR die auf die Feststellung gerichtete Klage des Eigentümers des sogenannten „Adenauer-Hauses“, dass er für das Grundstück keiner Genehmigung zur Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bedarf, abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 29/2021 vom 22.10.2021 ergibt sich:
Das im Wald in der Gemarkung Duppach gelegene Grundstück wurde in den 1950er Jahren mit einem etwa 950 m² großen Wohngebäude bebaut, wobei es zu einer gänzlichen Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes nie gekommen ist und Instandhaltungsmaßnahmen über die Jahre unterblieben sind. Der Kläger, der das Grundstück im Jahr 2019 erworben hat, beabsichtigt, das Gebäude originalgetreu „wiederherzustellen“. Das beklagte Forstamt ist der Auffassung, dass der Kläger mit den Umbauarbeiten und der Entfernung der auf dem Grundstück befindlichen Bäume erst nach Erteilung einer waldrechtlichen Umwandlungsgenehmigung beginnen könne.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben und geltend gemacht, bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich bereits nicht um Wald im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Zudem sei die im Jahr 1955 erteilte Baugenehmigung weiterhin rechtswirksam, entfalte Konzentrationswirkung und gewähre ihm Bestandsschutz.
Die 2. Kammer des VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Die begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden. Für die bereits erfolgten und beabsichtigten weiteren Rodungs- und Baumaßnahmen auf seinem Grundstück bedürfe der Kläger einer Umwandlungsgenehmigung des Forstamtes. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um Wald. Dieses befinde sich mitten im Wald, sodass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einer mit Wald bestockten Fläche bestehe. Es sei ohnehin vor den bereits durchgeführten Rodungsarbeiten zu mehr als 50 v.H. der Fläche von Bäumen überschirmt gewesen. Zudem sei das Grundstück bei Baubeginn in den fünfziger Jahren Teil des Staatswaldes gewesen, sodass es sich auch unter historischer Betrachtung hierbei schon immer um Wald gehandelt habe. Diese ursprüngliche Waldeigenschaft habe das Grundstück im Laufe der Zeit weder durch die erteilte Baugenehmigung noch durch eine rein tatsächliche Nutzungsänderung von Wald hin zu einem Bau- bzw. Wohngrundstück verloren. Die damals erteilte Baugenehmigung vermittle im Übrigen auch keinen Bestandsschutz mehr. Das Gebäude, das Jahrzehnte schutzlos der Witterung ausgesetzt gewesen sei und unter anderem große Löcher in den Geschossdecken und deutliche Korrosion aufweise, sei verfallen, was auf einen nicht mehr vorhandenen Nutzungswillen der vorherigen Eigentümer des Gebäudes schließen lasse. Die Baugenehmigung habe sich daher bereits vor Erwerb des Grundstücks durch den Kläger auf andere Weise erledigt und könne demnach keinen Bestandsschutz vermitteln.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.