Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.07.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 694/20 entschieden, dass bei arbeitsunfähiger Erkrankung der Arbeitnehmerin an dem Tag, für den ihr eine Freistellung nach § 25 MTV seitens des Arbeitgebers gewährt worden ist, bleibt der Anspruch auf Freistellung mangels Erfüllung bestehen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Freistellungstag nachzugewähren.
Dieser fortbestehende Anspruch auf Nachgewährung des Freistellungstags kann jedoch im Einzelfall aus Gründen der unzulässigen Rechtsausübung versagt sein.
Dies hat zur Folge, dass gemäß § 25.3 Abs. 3 Satz 2 MTV Metall- und Elektroindustrie NRW der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld gemäß TV T-ZUG wieder auflebt.