Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 01.09.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 63/20 entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Pflicht hat, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht.
Bei einer Übersendung solcher Schriftsätze über das beA hat stets eine Ausgangskontrolle stattzufinden, mittels derer der Versandvorgang über die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu überprüfen ist.
Eine erfolgte Ausgangskontrolle mittels telefonischer Rücksprache bei Gericht ist jedenfalls dann nicht mit einer Überprüfung anhand der elektronischen Eingangsbestätigung gleichzusetzen, wenn am selben Tag mehrere Schriftsätze in derselben Rechtssache bei Gericht eingereicht wurden.
Bei der anwaltlichen Pflicht zur Fristenablaufkontrolle ist der Fristablauf für fristgebundene Schriftsätze im Fristenkalender einzutragen und zu kontrollieren.
Dies dient sowohl der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben als auch der Feststellung, ob möglicherweise bei als erledigt vermerkten Fristsachen die fristwahrende Handlung noch aussteht.