Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 14.09.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 26/21 entschieden, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte Abrede, dass die Leistung von 10 Überstunden pro Monat mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, im Rahmen der Vertragsfreiheit als wirksam anzusehen ist, da sie weder überraschend ist noch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt.
Sie unterliegt keiner weiteren Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB, da sie eine Hauptleistungsabrede darstellt.