Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 20.07.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 326/20 entschieden, dass die Entscheidung der Frage, ob eine familiäre Mitarbeit im elterlichen Betrieb oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, anhand einer wertenden Betrachtung vorzunehmen ist.
Die Erbringung von Diensten, die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, sprechen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Hierzu zählt die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung im elterlichen Betrieb.
Eine familiäre Mithilfe i.S.d. § 1619 BGB ist lediglich bei dem Schulden familienrechtlicher Dienste anzunehmen, was zu verneinen ist, wenn das Kind nicht mehr dem elterlichen Haushalt angehört.