Das Sozialgericht Oldenburg hat am 26.08.2021 zum Aktenzeichen S 34 AS 140/21 ER in einem Eilverfahren zu entscheiden, ob und inwieweit eine Leistungsbezieherin nach dem SGB II (Hartz IV) Einnahmen aus Verkäufen auf der Plattform eBay gegenüber dem Jobcenter offenzulegen hat.
Aus der Pressemitteilung des SG Oldenburg vom 21.10.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin bezieht gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte die Antragstellerin auf, Unterlagen über diverse getätigte Verkäufe auf der Plattform eBay vorzulegen, weil dem Jobcenter bekannt geworden war, dass sie in nicht unerheblichen Umfang Verkäufe über diese Plattform tätigte. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nur unzureichend nach, sodass das Jobcenter zunächst monatlich einen Betrag von ca. 500 € als Einkünfte bei der Berechnung der Leistungen der Antragstellerin berücksichtigte. Gegen diese Entscheidung des Jobcenters beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Auszahlung ihrer Leistungen ohne die vorgenommene Einkommensanrechnung. Vor dem Sozialgericht Oldenburg wurde zunächst ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Antragstellerin sich verpflichte, für den streitigen Leistungszeitraum Kontoauszüge ihres PayPal Kontos und ihres Girokontos vorzulegen. Die Antragstellerin legte entsprechende Unterlagen beim Jobcenter vor, wobei in großem Umfang Einzahlungen auf diesen Konten geschwärzt wurden. Daraufhin lehnte das Jobcenter die Neuberechnung der Leistungen in dem streitigen Leistungszeitraum ab. Gegen diese Entscheidung beantragte die Antragstellerin erneut bei dem Sozialgericht Oldenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der ungekürzten Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Mit Beschluss vom 26.08.2021 lehnte das Sozialgericht Oldenburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Antragstellerin 2 eBay-Accounts betreiben würde, über die sie gebrauchte Luxusprodukte verschiedener Firmen (wie zum Beispiel Louis Vuitton, Versace oder Chanel) verkaufen würde. Die Klägerin sei verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter offenzulegen, welche Einnahmen sie aus diesen Verkäufen habe. Zwar könne sie grundsätzlich die vorzulegenden Auszüge ihrer Konten in Bezug auf getätigte Ausgaben schwärzen, sie sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, Einkünfte lückenlos offenzulegen. Solange sie dieses nicht tue, sei das Jobcenter berechtigt, zumindest die streitige Einkommensanrechnung durchzuführen. Ob die Antragstellerin für die Vergangenheit gezahlte Leistungen nach dem SGB II zurückzuzahlen verpflichtet sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung des Sozialgerichts hat das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen mit Beschluss vom 28.09.2021 bestätigt. Die Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg ist damit bestandskräftig.