Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 14.10.2021 zum Aktenzeichen 8 L 3290/21.GI einem Eilantrag der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft stattgegeben, der sich gegen einen verkaufsoffenen Sonntag in Wetzlar aus Anlass der Veranstaltung „Gallusmarkt“ am 17.10.2021 richtet.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 14.10.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin macht insbesondere geltend, dass die hierzu von der Stadt Wetzlar am 13. Oktober 2021 erlassene Allgemeinverfügung zur Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags die nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz für die Bekanntgabe einer solchen Allgemeinverfügung vorgesehene Drei-Monats-Frist nicht einhalte.
Die Stadt Wetzlar vertrat demgegenüber die Auffassung, dass allein die Nicht-Einhaltung der Drei-Monats-Frist nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung führe. Bei strenger Beachtung der Drei-Monats-Frist könne es in diesem Kalenderjahr gar nicht mehr zu Sonntagsöffnungen kommen. Nachdem der „Gallusmarkt“ aber im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Regelungen abgesagt worden sei, habe sich in diesem Jahr erst Mitte September abgezeichnet, dass der Markt – in einer abgeschwächten Version – überhaupt stattfinden könne. Daraufhin sei unter anderem die Antragstellerin am 24. September 2021 zu der geplanten Sonntagsöffnung angehört worden.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, dass die hier zu beachtende Drei-Monats-Frist nicht bloß der Planungssicherheit für die Veranstalter und Verkaufsstellen diene, sondern darüber hinaus auch all denjenigen, die von der Verkaufsöffnung unmittelbar betroffen seien. Hierzu zählten auch die im Dienstleistungsbereich tätigen Arbeitnehmer, die die Antragstellerin vertrete und die während der Verkaufsöffnung in den Verkaufsstellen arbeiteten. Die Frist sorge in Bezug auf ihre Belange dafür, dass sie rechtzeitig ihre Tage der Arbeitsruhe planen könnten, was wiederum in Bezug auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit der Antragstellerin von wesentlicher Bedeutung sei.
Der Umstand allein, dass die Durchführung des Gallusmarktes erst Mitte September als notwendiger Anlass für die Sonntagsöffnung beschlossen worden sei, könne das Fristerfordernis nicht aufheben. Auch nach der zuvor geltenden Coronavirus-Schutzverordnung (Co-SchuV) habe eine Marktfestsetzung erfolgen können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.