Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 24.08.2021 zum Aktenzeichen 19 Sa 7/21 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche allgemeine Geschäftsbedingung, die eine Verfallfrist bzw. Ausschlussfrist enthält, nicht schon deshalb intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und folglich unwirksam ist, weil sie Ansprüche nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, deren Erfüllung der Arbeitgeber zugesagt, anerkannt oder streitlos gestellt hat.
Sofern sich im Wortlaut der betreffenden Klausel keine weiteren Anhaltspunkte finden lassen, ist diese nicht irreführend hinsichtlich der wahren Rechtslage. Auch suggeriert sie dem verständigen Arbeitnehmer nicht, dass er den entsprechenden Anspruch geltend machen müsse.