Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.06.2021 zum Aktenzeichen 7 AZR 245/20 entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule ist nach § 6 WissZeitVG bei vertraglich vereinbarter Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten zulässig.
Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1 WissZeitVG ist bei der unmittelbaren Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit anderer Personen in Forschung und Lehre gegeben.