Das Amtsgericht München hat am 22.09.2021 zum Aktenzeichen 112 C 8143/21 entschieden, dass zum Schadensersatz beim Diebstahl von Autoteilen auch die Reparatur der Beschädigungen gehört und ein Dieb daher auch diese Ansprüche erstatten muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 26/2021 vom 08.10.2021 ergibt sich:
Dies ergibt sich aus dem Verfahren beim AG München. Dort einigten sich der Geschädigte und der Täter auf die Bezahlung des Lackschadens, der durch den Diebstahl der Fahrzeugteile entstanden war. Das Amtsgericht hatte noch darauf hingewiesen, dass es den Anspruch für berechtigt hält.
Der Beklagte hatte den Diebstahl im Strafverfahren gestanden. Er stahl im Zeitraum von November 2019 bis 12. Mai 2020 Blinkerglas, Chromblenden, Chromschriftzüge „304“ und „Peugeot“, Fensterhebelschalter und Fensterkurbeln, Holzdekorleisten, Rückspiegel, Schaltknauf, Sonnenblenden, Spritzwasserpumpe, Tankdeckel, Radioknöpfe, eine Radio-Kunststoffplatte und eine Radio-Metallblende sowie entsprechende Kfz-Embleme „304“ und „Peugeot“ im Verkaufswert von etwa 400 – 500 Euro. Der Kläger fand im Internet Kleinanzeigen, in denen genau die fehlenden Teile angeboten wurden und deren Urheber in der Nähe des Tatorts wohnte. So wurde der Täter überführt.
Der Kläger wollte aber auch die beim Abmontieren der Teile entstandenen Schäden an der frischen Lackierung des Cabrios ersetzt bekommen. Der Beklagte bestritt die geltend gemachten Schäden verursacht zu haben, noch dazu in dieser Höhe. Das verstaubte Fahrzeug sei über Monate allgemein zugänglich gewesen. Der Kläger hielt dem entgegen, dass Beschädigungen exakt an den Stellen zu finden seien, an denen die Teile – wohl mit Hebelkraft – entfernt worden seien.
In der Güteverhandlung wies der Amtsrichter zunächst auf das Kostenrisiko des hier vom Gericht einzuholenden Gutachtens eines beidseits unabhängigen, neuen Sachverständigen hin. Für das Gericht würden auch keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Schäden vom Beklagten verursacht worden sei. Die Kosten dieses Gutachtens müsste letztendlich der Beklagte zahlen. Daraufhin einigten sich beide auf eine Zahlung von 1.400 Euro statt der eingeklagten 1.640 Euro an den Kläger.