Das Amtsgericht München hat am 15.06.2021 zum Aktenzeichen 113 C 3634/21 entschieden, dass der Reisepreis für eine in Zeiten der Corona-Pandemie gebuchten Reise zurückzuzahlen ist, wenn zum Zeitpunkt der Buchung nicht absehbar war, dass die Reise bei Durchführung erheblich beeinträchtigt sein wird.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 39/2021 vom 08.10.2021 ergibt sich:
Die Kläger buchten am 04.06.2020 bei der Beklagten unter Anzahlung von 725 Euro eine Mittelmeerkreuzfahrt auf der MSC M inklusive Flug von Hamburg nach Italien vom 24.11.2020 mit 05.12.2020. Von und nach Civitavecchia hätten Palermo, Valletta, Barcelona, Marseille und Genua angelaufen werden sollen. Am 17.07.2020 teilte die Beklagte mit, dass die Reise coronabedingt nur um vier Nächte verkürzt auf der MSC G, nun zum reduzierten Preis durchgeführt werden könne. Die Kläger nahmen die Änderung am 11.08.2020 an. Am 18.9.2020 erklärte die Beklagte, dass nun von und nach Genua nurmehr Civitavecchia, Neapel, Palermo und Valletta angesteuert würden, was von den Klägern umgehend angenommen wurde. Auf Nachfrage erhielten die Kläger am 6.11.2020 eine Buchungsbestätigung und zahlten den restlichen Reisepreis in Höhe von 1.802,04 Euro. Ebenfalls noch am 6.11.2020 teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei und baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte die Beklagte am 12.11.2020 ab. Am selben Tag erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den Reisepreise zurück. Die Beklagte stellte Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.
Die Kläger tragen vor, ganz Italien sei ab dem 8.11.2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem habe in Italien eine nächtliche Ausgangssperre gegolten. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen. Einer der Kläger gehöre aufgrund Diabetes zur Risikogruppe. Die Kreuzfahrt habe auch nicht ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können: Die Ausflüge am 25.11.2020 hätten nicht stattgefunden. Die Beklagte führt aus, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen hätten. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept der Beklagten hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei wie vorgesehen durchgeführt worden.
Das AG München hat der Klage gegen die Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise, ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein wird. Abzustellen ist auf die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus.
Abzustellen ist darauf, ob zu den zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts, zu dem die Prognoseentscheidung zu treffen war, weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten sind. Denn die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen haben die Kläger durch die Buchung akzeptiert, weitere jedoch nicht.
Zum Zeitpunkt der Buchung gab es in Italien gerade mal 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Auch bei der letzten Buchungsbestätigung der Kläger am 18.09.2020 war die Zahl der Infizierten auf 100.000 Einwohner mit 16,3 noch relativ niedrig. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gab es dementsprechend auch keine. Zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung der Kläger am 6.11.2020 die Reise nicht durchführen zu wollen, hatte Italien 345,80 Infizierte auf 100.000 Einwohner.
Mit dieser massiven Verschlechterung musste zum Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung durch die Kläger am 18.9.2020 noch nicht gerechnet werden. Zwar war ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, hat jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.
Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung besteht daher nicht, vielmehr hat die Beklagte den Reisepreis zurückzuzahlen.
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig