Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 07.10.2021 zum Aktenzeichen 1 KN 92/19 einem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Dorf – Teil A“ der Gemeinde Spiekeroog stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 08.10.2021 ergibt sich:
Der Bebauungsplan betrifft den Großteil der Ortslage auf der Insel Spiekeroog. Ein wesentliches Ziel der Planung war es, sicherzustellen, dass neben der für die dortigen Grundeigentümer attraktiven Einrichtung von Ferienwohnungen ein ausreichender Anteil an Wohnraum für permanente Inselbewohner verbleibt bzw. geschaffen wird. Hierzu enthält der Bebauungsplan die noch weiter ausgestaltete Vorgabe, dass die Schaffung und Nutzung neuer Unterkünfte für die Gästebeherbergung ab einer Größe von 120 qm nur im Zusammenhang mit der Schaffung mindestens einer Dauerwohnung mit einer Mindestwohnfläche von 35 qm zulässig sei. Die Antragstellerin möchte eine mit zwei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung genehmigte Anlage ausschließlich mit Ferienwohnungen nutzen und sieht sich hieran durch den Plan gehindert.
Der 1. Senat des OVG Lüneburg hat ihren Normenkontrollantrag als begründet angesehen.
Der Bebauungsplan leide bereits unter einem formellen Fehler. Zudem sei nicht ausreichend erkennbar, ob sich die Koppelung von Dauerwohnen und Gästebeherbergung nur auf einzelne oder auf alle im Plan festgesetzten Baugebiete beziehe. In den von der Antragsgegnerin teilweise festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sei eine solche Koppelung auch nicht zulässig. Für mehrere weitere Bestimmungen in dem Plan fehle eine Rechtsgrundlage. Die grundsätzliche Möglichkeit, durch Bebauungsplan die Schaffung von Dauerwohnraum zu Lasten von Ferienwohnungen vorzusehen, hat der Senat demgegenüber bejaht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.