Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 08.10.2021 zum Aktenzeichen 1 KN 3/20, 1 KN 4/20 zwei Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan der Stadt Oldenburg O-782 B „Alter Stadthafen / südlich der Hunte“ abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 54/2021 vom 08.10.2021 ergibt sich:
Das vormals als Hafengelände genutzte Plangebiet soll nach den Vorstellungen der Stadt zum Wohnen und für nicht störendes Gewerbe genutzt werden. Der Bereich liegt südlich der zum Oldenburger Hafenbecken erweiterten Hunte und nördlich der Rheinstraße. Unmittelbar südlich der Rheinstraße liegen mehrere Gewerbebetriebe, darunter die der Antragstellerinnen. Östlich des Plangebiets quert eine Bahntrasse die Hunte, westlich die vielbefahrene Amalienstraße. Aufgrund der beträchtlichen Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen, die zur Nachtzeit ohne weitere Maßnahmen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten, enthält der Plan zahlreiche Vorgaben zum Schallschutz; diese betreffen u.a. die Anordnung der Gebäude, Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Bereiche sowie Schallschutzvorrichtungen an den Fassaden.
Nach Auffassung der Antragstellerinnen genügen die planerischen Vorgaben nicht, um auszuschließen, dass ihre Betriebe durch Lärmschutzansprüche der künftigen Gebietsbewohner eingeschränkt werden. Sie halten die Ausweisung von Wohngebieten in unmittelbarer Nachbarschaft zu stark emittierenden Gewerbebetrieben und lauten Verkehrswegen für unzulässig. Zwei Eilanträge der Antragstellerinnen hatte der Senat bereits mit Beschlüssen vom 21. Februar 2020 (Az.: 1 MN 146/19 und 1 MN 147/19) abgelehnt. Im Hauptsacheverfahren haben die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgt und ergänzende Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des Plans vorgetragen.
Der Senat hat an der in seinen Eilbeschlüssen niedergelegten Einschätzung festgehalten.
Bei entsprechend gewichtigem städtebaulichem Interesse dürften auch in stark lärmbelasteten Bereichen Baugebiete zum Wohnen ausgewiesen werden. Allerdings müsse durch Vorgaben zum baulichen Schallschutz sichergestellt werden, dass dort gesunde und zumutbare Wohnverhältnisse herrschen. Hier rechtfertigten die starke Nachfrage nach Wohnraum in Oldenburg und die attraktive wassernahe Lage des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zur Innenstadt die Planung. Der im Plan vorgesehenen baulichen Schallschutz sei ausreichend. Mit ihm sei gleichzeitig sichergestellt, dass die benachbarten Gewerbebetriebe keinen Schutzansprüchen seitens der Anwohner ausgesetzt seien.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.